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Verkehrsrecht Greifswald

Ab dem 28.04. 0.00 wird die Neufassung der StVO in Kraft treten und damit drohen höhere Bußgelder, teilt Rechtsanwalt Lichtblau, Greifswald, mit.

1. bei den Halt- und Parkverstößen

Höhere Geldbußen werden für das verbotswidrige Parken auf Geh- und Radwegen sowie das unerlaubte Halten auf Schutzstreifen (neu) fällig, ebenso für das Parken und Halten in zweiter Reihe. Für diese Verstö-ße werden die Geldbußen von derzeit ab 15 Euro auf bis zu 100 Euro er-höht. Wenn in den beschriebenen Fällen andere Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet werden, eine Sachbeschädigung erfolgt oder das Fahrzeug auf dem Geh- oder Radweg länger als eine Stunde parkt, droht zusätzlich der Eintrag eines Punktes in das Fahreignungsregister. Für das unberechtigte Parken auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz werden die Geldbußen von 35 auf 55 Euro angehoben.

Neu eingeführt wird der Tatbestand für das unberechtigte Parken auf einem Parkplatz für elektrisch betriebene Fahrzeuge. Dafür wird ein Verwarngeld von 55 Euro fällig.

Das rechtswidrige Parken an engen oder unübersichtlichen Straßenstellen oder im Bereich einer scharfen Kurve wird zukünftig statt mit 15 Euro mit 35 Euro geahndet. Für allgemeine Halt- oder Parkverstöße werden die Bußgelder von bis zu 15 Euro auf bis zu 25 Euro angehoben.

2. Schutz vor Radfahrern

Bei fehlerhaften Abbiegevorgängen oder bei Verletzung der Sorgfaltspflicht beim Ein- oder Aussteigen wer-den die Geldbußen verdoppelt.

3. Umweltschutz

Für das sogenannte Auto-Posing, also das Verursachen von unnötigem Lärm und einer vermeidbaren Ab-gasbelästigung etwa durch unnützes Hin- und Herfahren, fallen zukünftig statt bis zu 20 Euro bis zu 100 Euro Bußgeld an.

Unfallschadensrecht Greifswald

Nach der Rechtsprechung hat der Geschädigte, dessen Wagen bereits einen Vorschaden erlitten hatte, den Nachweis der fachgerechten Reparatur führen. Jedem Geschädigten ist daher zu raten, die Reparaturbelege sorgfältig zu verwahren, um ggfs. diesen Nachweis führen zu können. Auch das zum Schadensfall erstellte Gutachten gilt es sorgsam zu verwahren, da mit dessen Hilfe möglicherweise der Umfang der notwendigen Reparatur und – jedenfalls als Hilfsmittel – auch deren Durchführung nachgewiesen werden kann, wie durch das OLG Frankfurt deutlich gemacht wurde (22 U 190/18).

Unfallschadensrecht Greifswald

Bei fiktiven Abrechnungen muss sich der Geschädigte, der mühelos eine ohne weitere zugänglich günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht sich auf diese verweisen lassen. Dies gilt auch, wenn die Reparaturkosten durch den von ihm beauftragten Sachverständigen bereits anhand mittlerer ortsüblicher Sätze nicht herstellergebundener Fachwerkstätten berechnet worden sind.

Bei Fahrzeugen im Alter von bis zu 3 Jahren oder die regelmäßig in Fachwerkstätten gewartet worden sind, ist mit Stundenrechnungssätzen von herstellergebundenen Fachwerkstätten zu rechnen.

Die Umsatzsteuer ist bei einer fiktiven Schadenabrechnung nicht erstattungsfähig, auch nicht in Höhe des im Schadengutachten zu Grunde gelegten Umsatzsteueranteils. Eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung ist insoweit unzulässig (BGH DAR
219/81).

Vorschadensproblematik

Weist das in einen Unfall verwickelte Fahrzeug Vorschäden auf, die den behaupteten Schadensbereich überlagern, muss der Geschädigte bei streitiger Ursächlichkeit des neuerlichen Unfallereignisses sowohl den Umfang der Vorschäden als auch die in der Vergangenheit zu seiner Beseitigung aufgewendeten Reparaturmaßnahmen darlegen und beweisen. Einem Geschädigten eines Verkehrsunfalles ist daher anzuraten, die Nachweise der durchgeführten Reparaturmaßnahmen sorgfältig aufzubewahren, um durch deren Vorlage gegebenenfalls
im Falle eines weiteren Schadens den Beweis deren Umfang und der Reparatur führen zu können.  Bei Durchführung einer Eigenreparatur empfiehlt es sich unbedingt diese gewissenhaft zu dokumentieren und gegebenenfalls durch einen Sachverständigen im Nachhinein in Augenschein nehmen und sich von diesem eine qualifizierte Reparaturbestätigen erstellen zu lassen.

Verkehrsrecht Greifswald

Die bisher noch gültigen DDR- Führerscheine, graue oder rosafarbene Führerscheine der BRD und auch die Kartenführerscheine ohne Ablaufdatum verlieren ihre Gültigkeit und müssen umgetauscht werden.

Bei den papierenen Dokumenten (grau- oder rosafarben) richtet sich die Umtauschpflicht nach dem Geburtsjahr:

Vor 1953 – Umtausch bis 19.01.33
1953 - 1958 Umtausch bis 19.01.2022
1958 - 1964 Umtausch bis 19.01.2023
1965 - 1970 Umtausch bis 19.01.2024
1971 oder später, Umtausch bis 19.01.2025

Die Umtauschfristen der Kartenführerschein ohne Ablaufdatum richten sich nach deren Ausstellungsdatum:

1999 – 2001 Umtausch bis 19.01.2026
2002 – 2004 Umtausch bis 19.01.2027
2005 – 2007 Umtausch bis 19.01.2028

Die Verwaltungsgebühren betragen 25 €. Benötigt wird zur Beantragung des Umtausches ein gültiges Ausweisdokument, ein aktuelles biometrisches Lichtbild und natürlich der alte Führerschein, sowie eine „Karteikartenabschrift“ der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat (wenn diese auch für den Umtausch zuständig ist, entfällt dies).

Verkehrsrecht Greifswald

Die Regreßbeträge bei vor und nachvertraglichen Obliegenheitspflichtverletzungen sind nach Auffasung des OLG Frankfurt (Beschl. v. 27.12.2107 10 U 218/16) zu addieren. So entschied das OLG, die KH Versicherung könne im Fall einer Fahrerflucht und eines späteren Leugnens der Fahrereigenschaft den Regreßbetrag zweifach beanspruchen.