Hat der Erblasser ein Testament hinterlassen, dessen Inhalt unklar erscheint, kann dieses häufig ausgelegt werden; allerdings kommt auch in Betracht, die Testierfähigkeit des Erblassers in Frage zu stellen und so die Unwirksamkeit des Testamentes zu erreichen. Darüber zu entscheiden ist Sache der Gerichte, die dazu aber oft der sachverständigen Hilfe bedürfen. Die Beurteilung der Testierfähigkeit hat dabei regelmäßig, so eine Entscheidung des OLG München (14.01.2020, 31 Ws 466/19) durch Fachärzte für Psychiatrie zu erfolgen. Das OLG München geht davon aus, dass diesen die Beurteilung der Testierfähigkeit vorbehalten ist und die Bestellung eines Arztes anderer Fachrichtung einen wesentlichen Verfahrensfehler darstellt.
Die Verfassung eines Testamentes ohne Notar ist möglich, es muss allerdings mit der eigenen Hand geschrieben sein. Bei Ehepaaren genügt es, wenn einer der beiden Ehegatten das Testament niederschreibt und beide Ehegatten dieses unterschreiben. Wichtig ist bei der Formulierung des Testamentes eine präzise Verwendung der Sprache, das heißt es ist konk-ret zu beschreiben wer (Angabe des Namens ist sinnvoll) was (konkrete Beschreibung des zugedachten Erbteiles) und ggfs. unter welcher Bedingung (Erreichung eines bestimmten Alters) bekommen soll.
Die Namen der Beteiligten sind mit dem Klarnamen und präzisen Angaben zu ihrer Bestimm-barkeit, beispielsweise Wohnort und das Geburtsdatum, zu bezeichnen.
Die aus dem Testament Begünstigten können mit Auflagen oder Bedingungen belegt werden. Soll ein minderjähriger Erbe beispielsweise ein Erbanteil erst bekommen, wenn er ein be-stimmtes Alter erreicht hat, ist dies ohne weiteres und bei ausreichend klarer Formulierung wirksam.
Das Testament sollte sicher aufbewahrt, aber nicht versteckt werden. Es kann beim Amtsge-richt hinterlegt werden, so dass die Gefahr des Verlustes gebannt ist.
Entgegen der weitverbreiteten Meinung, erbt der Hinterbliebene Ehepartner nicht alleine, wenn der andere stirbt. Es greift vielmehr die gesetzliche Erbfolge ein und die besagt, bei ei-ner Ehe die in der Zugewinngemeinschaft geführt wird und die kinderlos ist, daß der länger Lebende nur ¾ erbt, 1/8 geht an die Eltern des Verstorbenen. Es ist daher dringend dazu zu raten, ein gemeinschaftliches Testament zu errichten, mit dem sich kinderlose Eheleute ge-genseitig als Alleinerben einsetzen. Dabei ist allerdings an den Pflichtteil zu denken, der nicht ausgeschlossen werden kann, wie der Name schon sagt. Dieser steht den Eltern oder den Geschwistern des Verstorbenen zu. Wer das umgehen möchte, kann Vater, Mutter oder Ge-schwistern testamentarisch Gegenstände vermachen. Damit sind nach der Erfahrung von RA Lichtblau viele zufrieden gestellt und verzichten auf die Geltendmachung eines Pflichtteilsan-spruches.
Besondere Vorsicht gilt bei längeren Auslandsaufenthalten. Es kommt in diesen Fällen unter Umständen das (unbekannte) Erbrecht eines ausländischen Staates zu tragen. Bei der Ver-fassung eines Testamentes ist es daher sinnvoll eine Rechtsanwahl und zu bestimmen, daß deutsches Erbrecht für die Ehepartner gelten soll.
(Zusammenfassung eines Vortrages aus dem März 2014,
gehalten durch Rechtsanwalt Lichtblau in Aschaffenburg)
Die Vorsorgevollmacht wird in der Regel im Zusammenhang mit dem Älterwerden, dem eintreten von Gebrechlichkeit und Krankheit in der Öffentlichkeit diskutiert. Auch ich ging noch bis vor kurzem davon aus, mußte jedoch in Vorbereitung dieses Vortrages erkennen, wie wenig dies zutrifft.
Richtigerweise müssen wir uns alle für gegen den Fall des Eintrittes eines Unfalles oder eine Erkrankung durch die wir an der Erledigung unsere täglichen Geschäfte gehindert werden, wappnen.
Lassen Sie mich anhand einiger Beispiele verdeutlichen, was mich zu dieser Einschätzung bringt.
Mein (volljähriger) Sohn fährt zur See und ist daher monatelang nicht leicht und nicht regelmäßig erreichbar und es ist zudem ohne weiteres denkbar, daß ihm etwas zustößt. Es leuchtet unmittelbar ein, daß er eine bevollmächtigte Person benötigt, um seine Angelegenheiten zuhause zu regeln, ganz zu schweigen von dem hoffentlich nicht eintretenden Fall einer Erkrankung oder eines Unfalles im fernen Ausland. Für ihn mußte ich kraft der mir erteilten Vollmacht während seines ersten Praktikums an Bord eines Schiffes auch prompt tätig werden und einen Widerspruch gegen einen Prüfungsbescheid der Hochschule Wismar (ehemalige Seefahrtschule) einlegen. Ohne Vollmacht wäre ich hilflos gewesen und der Bescheid hätte – mit fatalen Folgen für seine Ausbildung - Rechtskraft erlangt.
Vor einiger Zeit kam ein Ehepaar zu mir, deren Sohn eine Weltreise angetreten hatte und von dieser aus unklaren Gründen nicht zurückgekommen war. Es ist unbekannt geblieben, was ihm widerfahren ist und ohne Vollmacht waren ihnen die Hände gebunden. Sie konnten weder die Wohnung des Sohnes auflösen, noch sich um andere Dinge (Bankkonten, Telefon- und Kabelvertrag, Zeitschriftenabonnements und dergleichen mehr) kümmern.
Gerade der Ferntourismus bietet beträchtliche Risiken, denn wer im Ausland erkrankt und für längere Zeit nicht reisefähig ist, benötigt auf jeden Fall Hilfe, hier wie dort und dafür bedarf es schlicht einer Vollmacht.
Aber auch schon der häusliche Unfall kann uns völlig aus der Bahn werfen und eine (vorübergehende) Betreuung erforderlich machen.
Wie ist die (Betreuungs-) Vollmacht zu erteilen?
Sie sollte schriftlich erfolgen und es ist zu empfehlen, mehrere Exemplare anzufertigen, da manchmal Originalvollmachten vorgelegt werden müssen. Einer notariellen Vollmacht bedarf es nur, wenn Grundstücke oder Schiffe im Vermögen des Vollmachtgebers sind, über die der Bevollmächtigte verfügen können soll. Für Vollmachten über Bankkonten verlangen die Kreditinstitute üblicherweise die Verwendung der ihnen bereitgehaltenen Vordrucke, Vollmachtgeber und Bevollmächtigter müssen also zur Bank oder über das Postidentverfahren die Formulare (bei Direktbanken) ausfüllen und ihre Identität bestätigen lassen. Die Vollmacht sollte über den Tod hinaus gelten.
Die Vollmacht sollte unbedingt erteilt werden, da andernfalls die Gefahr besteht, daß der Bevollmächtigte den Eintritt der Bedingung nicht nachweisen kann und dann ist nichts gekonnt. Sinnvoll ist auch, wenn der Vollmachtgeber und der Bevollmächtigte die Vollmacht unterzeichnen.
Die Vollmacht kann sich auf einzelne oder alle Lebensbereich erstrecken. Sie können beispielweise eine Person mit der Vermögenssorge und eine andere Person mit der Gesundheitssorge beauftragen. Sprechen Sie mit den zu bevollmächtigenden Personen über ihre Vorstellungen, damit diese ggfs. wirklich in ihrem Sinne handeln. (Stichworte: Künstliche Ernährung über einen längeren Zeitraum, Dauer und Umfang sog. Lebenserhaltende Maßnahmen; Beschränkung der Bewegungsfreiheit)
Wen sollte man bevollmächtigen?
Häufig wird man im Familienkreis oder im Freundeskreis eine geeignete Person seines Vertrauens finden.
Gerade wenn Sie im Familienkreis jemanden bevollmächtigen, würde ich allerdings dringend dazu raten, den Bevollmächtigten dazu zu verpflichten einem dritten Familienmitglied Rede und Antwort zu stehen und Rechenschaft abzulegen. Verlangen und achten Sie auf Transparenz, damit nicht böses Blut zwischen Ihren Nächsten entsteht. Dem Bevollmächtigen ist auf jeden Fall anzuraten, seine Handlungen und Verfügungen so zu dokumentieren,
daß sie nachvollziehbar und transparent sind. Denken sie daran, das Gedächtnis ist kurz, detaillierte Aufzeichnungen sind unerläßlich.
Es kommt aber auch in Betracht, die Vollmacht einem Berufsbetreuer oder einem Anwalt zu erteilen, wobei in diesem Fall über die Honorierung eine Vereinbarung getroffen werden sollte. Diese werden von sich aus Rechenschaft ablegen, allerdings müssen Sie bestimmen, welchem Personenkreis gegenüber dies erfolgen soll.
Wie schützte ich mich gegen Mißbrauch?
Ganz wichtig zum Schutz ist die Verpflichtung des Bevollmächtigten, einem Dritten gegenüber Rechenschaft abzulegen. Das schützt Sie, aber auch den Bevollmächtigten.
Sie können die ausgefertigten Vollmachten sofort dem Bevollmächtigen aushändigen, können diese aber auch an einem Ihnen und dem Bevollmächtigten bekannten und zugänglichen Ort verwahren, so daß diese nur im Bedarfsfalle entnommen und verwendet werden.
Einen vollständigen Schutz werden Sie nicht erreichen können, doch sollten Sie auch daran denken, daß die Auswahl der bevollmächtigten Person ein hohes Maß an Vertrauen darstellt und in aller Regel diese Auswahl sorgfältig und mit Bedacht erfolgt, weshalb die Verwirklichung des Risikos des Mißbrauches zwar denkbar, jedoch nicht sehr wahrscheinlich erscheint.
Übersicht über die Unterlagen.
Legen Sie einen Hefter an, in dem Sie alle wichtigen Unterlagen (Versicherungspolicen, Impfausweis, Informationen über regelmäßige Medikamentation, Informationen über chronische Erkrankungen, Allergien, der Name und die Anschrift ihres Hausarzt, Abschrift oder Urschrift Ihrer Patientenverfügung) verwahren – ggfs. in Kopie.
Überprüfen und überdenken Sie die von Ihnen getroffenen Entscheidung immer wieder und passen Sie diese den geänderten Lebensumständen an.
Die Patientenverfügung
Sie können für die Erstellung einer Patientenverfügung sich der Formulare bedienen, die Sie auf der Homepage des Bundesministerium für Justiz finden. Sprechen Sie die dort gestellten Fragen in Ruhe und ausführlich mit Personen ihres Vertrauens und insbesondere mit der von Ihnen bevollmächtigten Person für die Personensorge durch. Der von Ihnen geäußerte Wille ist maßgeblich und der Austausch über Ihre Vorstellungen und Wünsche kann dem Bevollmächtigten im Entscheidungsfalle wichtige Anhaltspunkte für die zu treffende Entscheidung bieten, insbesondere wenn die Patientenverfügung auf die aktuelle Lage gerade keine ausreichende Antwort bietet. Dann ist Ihr zu erforschen und das gelingt umso besser, je mehr die Person ihres Vertrauen über ihre Vorstellungen von Ihnen erfahren hat.
Gestalten Sie eine Patientenverfügung daher immer „weich“. Schreiben Sie nicht auf, was im Fall welcher Krankheit geschehen soll, sondern formulieren Sie welche krankheitsbedingten Einschränkungen Sie zur Voraussetzung für Behandlungsverbote machen.
Formulieren Sie nicht selbst, sondern verwenden Sie die Vorlagen des Bundesjustizministeriums, diese erscheinen mir am geeignetsten.
Beschreiben Sie mit der Patientenverfügung in welcher Situation (Beschreibung eines Erkrankungsgrades) Sie was wollen (z. b. Palliativmedizin, Seelsorge) bzw. was Sie nicht wollen (z. B. Ernährung mit Hilfe einer Magensonde).
Führen Sie eine Notiz bei sich, die auf das Bestehen einer Patientenverfügung hinweist und die zudem erkennen läßt, wer für von Ihnen bevollmächtigt wurde, im einem solchen Falle für Sie entscheiden zu können. So ist gewährleistet, daß die behandelnden Ärzte Ihren Bevollmächtigten benachrichtigen und sich mit ihm ins Benehmen setzen können.
Testamentgestaltung
Die zehn wichtigen Regeln der Gestaltung eines Testamentes:
- Sie sollten ein Testament verfassen. Dies ist insbesondere wichtig, wenn sogenannte Patchworkfamilien bestehen oder wenn keine gesetzlichen Erben unmittelbar bekannt sind oder andere Person(en) als die gesetzlichen Erben bedacht werden sollen.
- Das Testament muss eigenhändig geschrieben oder notariell beurkundet sein. Sind diese Formvorschriften nicht eingehalten, ist das Testament ungültig.
- Das Testament muss eigenhändig unterschrieben sein.
- Die im Testament benannten Personen sind mit ihrem jeweiligen Namen und möglichst mit der Angabe von Wohnanschriften zu bezeichnen, um Unklarheiten zu vermeiden. Bitte keine Kosenamen verwenden.
- Die Formulierung des Testamentes muss konkret gefaßt und für einen Dritten ohne weiteres verständlich sein.
- Auch bei der Testamentsverfassung gilt "in der Kürze liegt die Würze".
- Es ist nicht sinnvoll mehrere Testamente hintereinander zu verfassen. Man sollte möglichst es bei einem Testament belassen.
- Das Testament soll beim Nachlassgericht hinterlegt werden.
- Das Testament sollte mit den Verwandten besprochen werden, um Streit zu vermeiden.
- Gönnen Sie sich selbst etwas und genießen Sie Ihr Leben, statt nur an die Erben und die gerechte Erbteilung zu denken.

