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Rechtsanwalt Ulrich Lichtblau, Markt 25,17489 Greifswald
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Sofern wir in Vorleistung treten, behalten wir uns vor, zur Wahrung unserer berechtigten Interessen ggf. eine Bonitätsauskunft auf der Basis mathematisch-statistischer Verfahren bei Wirtschaftsdiensten einzuholen. Hierzu übermitteln wir die zu einer Bonitätsprüfung benötigten, personenbezogenen Daten an Dritte und verwenden die erhaltenen Informationen über die statistische Wahrscheinlichkeit eines Zahlungsausfalls für eine abgewogene Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses. Die Bonitätsauskunft kann Wahrscheinlichkeitswerte (Score-Werte) beinhalten, die auf Basis wissenschaftlich anerkannter, mathematisch-statistischer Verfahren berechnet werden und in deren Berechnung unter anderem Anschriftendaten einfließen.
Ihre schutzwürdigen Belange werden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen berücksichtigt. Sie können bei der jeweiligen Stelle eine Auskunft über die Sie betreffenden gespeicherten Daten erhalten.
Eine Weitergabe an Dritte findet außer zu den genannten Zwecken der Bonitätsprüfung, Vertrags- und Zahlungsabwicklung nicht statt.
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Widerruf von Einwilligungen – Datenauskünfte und Änderungswünsche
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Rechtsanwalt Lichtblau, Markt 25, 17489 Greifswald
Kanzlei(at)rechtsanwalt-lichtblau.de
Oktober 2016
Frage: Habe mein Arbeitsverhältnis gekündigt und jetzt mach mein Arbeitgeber mir eine Rechnung auf,
wonach ich die Kosten einer Fortbildung, die ich vor knapp drei Jahren gemacht habe und die von
ihm bezahlt wurde, an ihn erstatten soll. Kann er das von mir verlangen?
Antwort von Rechtsanwalt Lichtblau:
Keinesfalls kann er in dieser Situation alle von ihm getragenen Kosten ersetzt verlangen, es muß in
jedem Fall berücksichtigt werden, daß zwischen der Fortbildung und dem Ende des
Arbeitsverhältnisses schon viel Zeit verstrichen ist. Daher ist, wenn überhaupt, nur ein Anteil
zurückzuzahlen.
Ob diese Pflicht überhaupt besteht, hängt im wesentlichen davon ab, ob überhaupt ein
entsprechender Vertrag geschlossen wurde oder ob sich möglicherweise aus einem Tarifvertrag solch
ein Anspruch auf Erstattung für den Arbeitgeber ergibt.
Bei individuellen Verträgen lohnt es sich in jedem Fall auch einmal genauer hinzusehen, ob diese den
Anforderungen der Gerichte an solche Arten von Vereinbarung gerecht werden. Womöglich hapert
es daran und das spart dann viel Geld.
Oktober 2016
Frage: Bisher habe ich einen Dienstwagen gefahren, den ich auch privat nutzen durfte, wofür ich einen
Nutzungsvorteil berechnet bekommen habe. Nun hat der Chef gemeint, ich solle den Wagen
abgeben und mit meinem eigenen Auto fahren . Muß ich den Wagen wirklich abgeben?
Antwort von Rechtsanwalt Lichtblau:
Abgegeben werden muß der Wagen regelmäßig nur, wenn der Arbeitsvertrag geändert wird, d.h. der
Chef muß eine Änderungskündigung aussprechen, die dann (in Betrieben mit mehr als zehn
Arbeitnehmer – siehe Ratgeber zu Kündigung) nach den Regeln des Kündigungsschutzgesetzes durch
die Arbeitsgerichtsbarkeit geprüft wird´. Einfach so auf Zuruf läuft es jedenfalls keinesfalls und der
Chef macht sich, wenn er den Wagen einfach einzieht, mit hoher Wahrscheinlichkeit
schadensersatzpflichtig, denn mit der Wegnahme des Wagens verweigert er ja ein vertraglich
vereinbartes Recht.
Das gilt übrigens ebenso für die private Diensttelefonnutzung, wenn ein Diensttelefon auch zur
privaten Nutzung überlassen wurde.
Oktober 2016
Frage: Beim Lokalderby unserer beiden lokalen Fußballclubs wurde ich gefoult und habe mir ein Bein
gebrochen. Muß mein Arbeitgeber mir meinen Lohn weiter zahlen?
Antwort von Rechtsanwalt Lichtblau:
Ja, denn nach der Rechtsprechung zählt Fußball nicht zu den gefährlichen Sportarten. Wären Sie bei
der Ausübung einer gefährlichen Sportart verletzt und arbeitsunfähig geworden, beispielweise bei
Kick-Boxen, müßte der Arbeitgeber allerdings keine Gehaltsfortzahlung leisten.
Die Abgrenzung zwischen gefährlichen und ungefährlichen Sportarten ist leider ungenau und die
Gerichte haben in der Vergangenheit die Gefährlichkeit von Sportarten durchaus unterschiedlich
beurteilt.
Wenn der Arbeitgeber sich weigert, den Lohn zu zahlen, ist es daher einfach notwendig, die
Richtigkeit dieser Entscheidung durch den Fachanwalt für Arbeitsrecht Lichtblau vor dem zuständigen
Arbeitsgericht klären zu lassen. Die Erfolgsaussichten dürften zudem überwiegend günstig sein, denn
bislang waren die Gerichte mit der Bewertung einer Sportart als gefährlich in diesem Kontext eher
zurückhaltend
Oktober 2016
Frage: Ich habe eine Abmahnung von meinem Arbeitgeber erhalten und habe gehört, die
Abmahnung dient der Vorbereitung einer Kündigung. Stimmt das und was soll ich nun machen? Soll
ich gegen die Abmahnung klagen?
Antwort von Rechtsanwalt Lichtblau:
Es stimmt, daß die Abmahnung der Vorbereitung einer Kündigung dienen kann und häufig steht
dieser Gedanke im Mittelpunkt, wenn eine Abmahnung ausgesprochen wird. Die Erfahrung vor den
Arbeitsgerichten zeigt aber, daß oftmals die Abmahnungen nicht ausreichend präzise genug
formuliert sind, so daß sie im Ergebnis für eine Kündigung dann doch meist nicht taugen.
Aus meiner anwaltlichen Erfahrung würde ich normalerweise davon abraten, gegen eine Abmahnung
zu klagen. Es gibt natürlich immer Ausnahmen, weshalb es sich lohnt, einmal in Ruhe über die
Abmahnung und deren Hintergründe zu reden und so zu prüfen, ob im individuellen Fall doch eine
Klage Sinn machen könnte.
Übrigens : Auch Arbeitnehmer können ihren Arbeitgeber abmahnen, beispielsweise wenn das Gehalt
nicht pünktlich gezahlt wird, und so den fristlosen Ausstieg aus dem Arbeitsvertrag vorbereiten.
Oktober 2016
Frage: Hier in der Firma fürchten wir, daß Entlassungen drohen, das Unternehmen läuft nicht mehr
so gut. Kann ich mich schützen?
Antwort von Rechtsanwalt Lichtblau:
Werden im Betrieb mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt (Teilzeitkräfte zählen nur entsprechend
ihrer Einsatzzeit mind. aber als ¼ Stelle, Auszubildende zählen nicht) findet das
Kündigungsschutzgesetz auf den Betrieb Anwendung. Die Hürden für den Ausspruch einer
wirksamen Kündigung sind dann hoch und der Betrieb muß sich eine gerichtliche Prüfung gefallen
lassen, an deren Ende häufig das Arbeitsverhältnis zwar endet, aber eine Abfindung gezahlt wird.
Daneben gibt es eine Reihe von Sonderschutzvorschriften die in jedem Fall, d. h. auch in Betrieben
mit weniger als zehn Beschäftigten zu beachten sind.
Auf jeden Fall ist zu beachten, daß eine Kündigung binnen einer Frist von drei Wochen mit einer
Klage angegriffen werden muß. Wenn gekündigt wurde, daher gleich sich von Fachanwalt für
Arbeitsrecht Lichtblau beraten lassen. Die Beratung kostet maximal 190 € (zzgl. Umsatzsteuer) und
bringt ihnen Klarheit, ob sich eine Klage voraussichtlich lohnt.
Beruflicher Werdegang
Frau Eisenreich-Redeker hat in Passau und Regensburg studiert. Nach dem Assessorexamen hat sie Ihre Tätigkeit bei der Gewerkschaft ver.di, vormals ÖTV, in Mecklenburg-Vorpommern, als Rechtssekretärin aufgenommen.
1992 erfolgte die Zulassung als Rechtsanwältin und seit 2004 ist sie Fachanwältin für Arbeitsrecht.
Den Schwerpunkt Ihrer Tätigkeit bildet neben dem Individualarbeitsrecht das Tarifrecht, die Vertretung von Betriebsräten nach Betriebsverfassungsrecht (BetrVG) sowie von Personalräten im Bereich Bundespersonalvertretungsrecht (BPersVG) und Landespersonalvertretungsrecht (LPersVG M-V). Die Vertretung erfolgt gerichtlich wie außergerichtlich.
Mitgliedschaften
Werden häufig im Zusammenhang mit dem Kündigungsschutz mit der Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart. Anspruchsgrundlagen für Abfindungen finden sich aber auch in Betriebsvereinbarungen, weiß Rechtsanwalt Lichtblau zu berichten. Einen gesetzlichen Abfindungsanspruch gibt es indes nicht.
Sind unerlässliche Voraussetzungen von verhaltensbedingten Kündigungen. Bei Erhalt einer Abmahnung ist professioneller Rechtsrat sinnvoll, erklärt Rechtsanwalt Lichtblau, Greifswald, um die Möglichkeiten eines Rechtsschutzverfahrens gegen eine Abmahnung zu prüfen.
Bis zum 15. Geburtstag gelten Schüler als Kinder, zumindest in der Arbeitswelt, berichtet Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Lichtblau, Greifswald. 13- und 14-jährige dürfen am Tag max. 2 Stunden arbeiten, wenn ihre Eltern damit einverstanden sind, so Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Lichtblau, Greifswald. Im Alter zwischen 15 und 18 Jahren dürfen Jugendliche bis zu 8 Stunden am Tag arbeiten zwischen 6 und 20 Uhr, max. 40 Stunden pro Woche. Wochenenden sind ebenso wie die Nachtzeit grundsätzlich tabu, weist Rechtsanwalt Lichtblau, zugleich Fachanwalt für Arbeitsrecht, Greifswald, hin. Eine Tätigkeit der Jugendlichen bei starker Hitze, Kälte, Nässe oder Lärm sind verboten, ähnliches gilt für Akkordarbeiten und gefährliche Arbeiten an Sägemaschinen oder Schweißgeräten und vergleichbar gefährlichen Geräten, weist Fachanwalt für Arbeitsrecht, Rechtsanwalt Lichtblau hin.
Während des Bestands des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Erteilung eines Schlusszeugnisses, die sich auf Führung und Leistung erstrecken sollten und deren Formulierung häufig Fragen aufwirft, die durch Rechtsanwalt Lichtblau, Greifswald vor den Arbeitsgerichten erörtert werden.
Finden sich in vielen individuellen Arbeitsverträgen, regelmäßig aber in Tarifverträgen. Sie bewirken die Nichtdurchsetzbarkeit von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis, weshalb Rechtsanwalt Lichtblau, Greifswald, empfiehlt, Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis umgehend geltend zu machen.
Was, wenn ein Arbeitnehmer eine gefährliche Sportart ausübt? Und was ist eine gefährliche Sportart? Verliert er seinen Entgeltfortzahlungsanspruch?. Ein Fragestellung, die Rechtsanwalt Lichtblau, Greifswald, arbeitsgerichtlich beschäftigte.
Sind in § 622 BGB geregelt. Trotz dieser scheinbar einfachen gesetzlichen Regelung wird die Kündigungsfrist häufig nicht beachtet, weiß Rechtsanwalt Lichtblau, Greifswald, zu berichten. Zudem sind oftmals auch tarifvertragliche Kündigungsfristen zu beachten.
Auf Arbeitsverhältnisse in Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten und dem Bestand des Arbeitsverhältnisses von mindestens sechsmonatiger Dauer findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung, erklärt Rechtsanwalt Lichtblau, Greifswald. Auf die Bedeutung der Einhaltung der dreiwöchigen Klagefrist ab Zugang der Kündigung, weist Rechtsanwalt Lichtblau hin. Daher rät er jedem gekündigten Arbeitnehmer, schnell Rechtsrat bei Rechtsanwalt Lichtblau zu suchen.
Die Bestimmung der Höhe des Mindestlohns ist weitaus komplexer, als dies auf den 1. Blick erscheint, weiß Rechtsanwalt Lichtblau aus prozessualen Erfahrung zu berichten. Zu Fragen der Einbeziehung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld, und sowie von Zuschlägen hat Rechtsanwalt Lichtblau schon wiederholt vor den Arbeitsgerichten gestritten.
Stellen einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers dar, der hiergegen gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen kann, berichtet Rechtsanwalt Lichtblau, Greifswald. Mobbing Opfern ist dringend zu empfehlen, genauestens zu protokollieren, was wann wie geschehen ist und die einzelnen Umstände möglichst genau zu dokumentieren. Dabei ist auch an das Problem der Beweisbarkeit der Vorwürfe zu denken und diese sind sorgfältig zu dokumentieren, rät Rechtsanwalt Lichtblau, Greifswald.
Arbeitgeber müssen Beschäftigte nach langer Krankheit stufenweise wieder in den Job eingliedern wie Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Lichtblau, Greifswald, unter Berufung auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Hamm berichtet. Danach sind Arbeitgeber verpflichtet, einer durch ärztliches Attest vorgeschlagene Wiedereingliederung in das Berufsleben durch entsprechende Beschäftigung nachzukommen.
Gerade für Teilzeitbeschäftigte ein großes Problem, wenn aus der regelmäßigen 30 Stundenwoche schleichend eine 40 Stundenwoche wird. Fragen der Zulässigkeit und der Bezahlung haben Rechtsanwalt Lichtblau, Greifswald während seiner langjährigen Tätigkeit als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Greifswald immer wieder beschäftigt.