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Aktuelles zum Urlaubsanspruch

Nach der Entscheidung des BAG vom 16.10.2012 (Aktenzeichen: 9 AZR 63/11) erlischt der gesetzliche Urlaubsanspruch aufgrund unionsrechtskundformer Auslegung des § 7 Abs. 3 BurlG nicht, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder eine zur Übertragungszeitraumes von 3 Monates nach diesem Zeitpunkt krank und deshalb Arbeits-unfähig ist. Der Anspruch geht jedoch bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf eines Übertragungszeitraumes von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres unter.

Mit Urteil des BAG vom 19.02.2019 (Aktenzeichen: 2 AZR 541/15) hat das Bundesarbeitsge-richt für den Arbeitgeber Obliegenheiten formuliert. Danach müsse der Arbeitgeber, wenn er sehe, dass der Urlaub durch den Arbeitnehmer im Kalenderjahr nicht vollständig eingebracht werde und/oder wegen des Ablaufes der Übertragungsfrist ein Verfall drohe, den Arbeitneh-mer darüber belehren. Der Verfall von Urlaubsansprüchen setzt nach der Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes daher voraus, dass durch den Arbeitgeber der Arbeitnehmer konkret aufgefordert worden ist, den Urlaub zu nehmen und es dem Arbeitnehmer klar und rechtzei-tig deutlich gemacht wurde, dass der Urlaub andernfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres oder mit Ablauf des Übertragungszeitraumes erlösche.

Hinsichtlich der Vererbbarkeit des Urlaubsabgeltungsanspruches ist in Umkehrung der bis-herigen Rechtsprechung nunmehr davon auszugehen, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch bei einer richtlinienkonformen Auslegung von §§ 1, 7 Abs. 4 BurlG ein Bestandteil des Ver-mögens des Arbeitnehmers darstellt und damit zur Erbmasse gehört. Dies gilt jedenfalls für den gesetzlichen Mindestanspruch.