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Entgeltfortzahlung nach Verletzung bei der Ausübung der Sportart Kickboxen

Arbeitsrecht Greifswald

Der von uns vertretene Arbeitnehmer erlitt bei der Teilnahme an einem Wettkampf in der Sportart Kickboxen eine Verletzung war in deren Folge für mehrere Wochen arbeitsunfähig. Der Arbeitgeber verweigerte die Entgeltfortzahlung unter Berufung darauf, daß es sich bei dieser Sportart um eine gefährliche Sportart handle, weshalb ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung des Arbeitnehmers entfalle. Der Arbeitgeber berief sich dabei auf eine Entscheidung des ArbG Hagen vom 15.09.1989 berufen, wonach Kickboxen als eine besondere gefährliche Sportart eingeschätzt wurde, weshalb Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle nicht geschuldet sei. Auf die Klage des Arbeitnehmers hin wurde der Arbeitgeber nun durch das ArbG Stralsund mit Urteil vom 02.03.2017 erstinstanzlich zur Zahlung des geschuldeten Arbeitsentgeltes nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz verurteilt.