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Arbeitsvertragliche Ausschlussfristen und Formerfordernisse

Nach der Neufassung des §§ 309 Nr. 13 BGB ist es nun amb dem 01.10.2016 untersagt, für Schuldverhältnisse Formerfordernisse vorzusehen, die eine strengere Form als die Textform fordern. Dies dürfte in einer Vielzahl bestehender Arbeitsverträge zu einer Unwirksamkeit der Vereinbarung über getroffene Ausschlussfristen des Arbeitsvertrages führen, da die häufig vereinbarte Schriftform für die Geltendmachung der Ansprüche und Unterbrechung des Laufes der Ausschlußfrist,  wegen des Verstoßes gegen die Vorschrift des §§ 309 Nr. 13 BGB als unwirksam anzusehen sein wird. Wegen des Verbotes der geltungserhaltenden Reduktion ist auch keine Rückführung auf die nach dem Gesetz zulässigen Textform zulässig, eine solche Klausel ist von nun an unwirksam.

Für Ansprüche aus einem  Arbeitsverhältnis hat diese Rechtsänderung u. U. erhebliche Bedeutung, da anstelle der  Kurzen arbeitsvertraglichen Ausschlußfristen in vielen Fällen die allgemeine Verjährung (Dauer 3 Jahre) eingreifen wird.