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Scheinselbständigkeit

Ob eine Beschäftigung sozialversicherungspflichtig ausgeübt wird, beurteilt sich nach § 7 Abs. 1 SGB IV. Danach ist eine Beschäftigung namentlich dann als nichtselbständige Arbeit zu qualifizieren, wenn zureichende Anhaltspunkte für eine Tätigkeit nach Weisungen nebst entsprechender Eingliederung in die Betriebs- und Arbeitsorganisation des Weisungsgebers gegeben ist. Dies gilt umso mehr, wenn der Werktätige unter denselben Bedingungen eingesetzt wird, wie abhängig Beschäftigte. Der Umstand, daß er einen eigenen Gewerbebetrieb angemeldet hatte, steht dieser Bewertung nicht entgegen, zumal dieser artfremd war. (BSG, Urt. V. 18.11.2015)