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Prüfung der Testierfähigkeit

Hat der Erblasser ein Testament hinterlassen, dessen Inhalt unklar erscheint, kann dieses häufig ausgelegt werden; allerdings kommt auch in Betracht, die Testierfähigkeit des Erblassers in Frage zu stellen und so die Unwirksamkeit des Testamentes zu erreichen. Darüber zu entscheiden ist Sache der Gerichte, die dazu aber oft der sachverständigen Hilfe bedürfen. Die Beurteilung der Testierfähigkeit hat dabei regelmäßig, so eine Entscheidung des OLG München (14.01.2020, 31 Ws 466/19) durch Fachärzte für Psychiatrie zu erfolgen. Das OLG München geht davon aus, dass diesen die Beurteilung der Testierfähigkeit vorbehalten ist und die Bestellung eines Arztes anderer Fachrichtung einen wesentlichen Verfahrensfehler darstellt.