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Betriebskostenabrechnung/ WEG-Abrechnung

Immobilienrecht Greifswald

Nach dem Urteil des BGH vom 25.01.2017 (VIII ZR 249/15) ist bei der Vermietung einer Ei-gentumswohnung für die Erstellung der Betriebskostenabrechnung die vorherige Beschluß-fassung über die Jahresrechnung der WEG nicht Voraussetzung. Das führt dazu, daß der Vermieter die Abrechnungsfrist, wenn er nicht anderweitig darlegt, daß er an der Erstellung der Betriebskostenabrechnung gehindert gewesen ist. Die  Beschlußfassung der Wohnungs-eigentümergemeinschaft ist nicht notwendige Voraussetzung für die Betriebskostenabrech-nung. Wohnungseigentümern, die ihre Wohnung vermieten, ist daher dringend zu raten, den Verwalter zu Erstellung der Abrechnung  anzuhalten und ggfs. binnen der Jahresfrist für die Erstellung der Nebenkostenabrechnung selbst gegenüber den Mietern abzurechnen, um Nachteile durch die Fristversäumnis zu vermeiden.