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Haftung zweier Auftragnehmer für einen Mangel an der gleichen Leistung

Immobilienrecht Greifswald

Die Haftung zweier Auftragnehmer für einen Mangel an der gleichen Leistungen ist nach einer Entscheidung des BGH ( BGH VIII ZR 339/11)danach zu entscheiden, wie sich im Einzelfall die beiderseitigen Verursachungsanteile ausgewirkt haben, berichtet Rechtsanwalt Lichtblau aus der aktuellen Rechtsprechung.