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Betriebskostenerstattung an Mieter bedeutet kein Schuldanerkenntnis des Vermieters

Der BGH hat mit dem Urteil vom 10.07.2013 (AZ XII ZR 62/12) entschieden, daß eine vor-behaltlose Erstattung eines Betriebskostenguthabens durch den Vermieter kein deklaratori-sches Schuldanerkenntnis darstellt. Der BGH bestätigt damit seine bisherige Rechtsprechung zu Erstattung aus Betriebskostenabrechnung.

Im konkreten Fall hatte der Vermieter abgerechnet und ein Guthaben ausgezahlt. Der Mieter erhob dennoch Einwendungen und der Vermieter nahm diese zum Anlaß erneut abzurech-nen. Dabei stellte der die versehentlich zuvor nicht berücksichtigte Grundsteuer mit ein und verlangte Zahlung auf die sich nun – unter Berücksichtigung der zuvor erfolgten Erstattung – ergebende Forderung aus der neuen Abrechnung.

Dagegen wehrte sich der Mieter und verwies auf die erfolgte Abrechnung und Auszahlung in der seinem Meinung nach  ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis zu sehen sei. Der BGH hat dies verneint und ausgeführt, die Auszahlung des Guthabens stelle eine reine Erfül-lungshandlung des Vermieters dar, der keine rechtsgeschäftlicher Erklärungswille zukomme.

Rechtsanwalt Lichtblau empfiehlt dennoch dringend, die Nebenkostenabrechnung sorgfältig zu erstellen und gewissenhaft alle umlegbaren angefallenen Kosten aufzunehmen, um Rechtsverluste zu vermeiden. Zu beachten ist insbesondere die Abrechnungsfrist von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraumes, nach deren  Ablauf eine Nachforderung grundsätzlich ausgeschlossen ist.