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Autorecht; Vorschaden

Unfallschadensrecht Greifswald

Nach der Rechtsprechung hat der Geschädigte, dessen Wagen bereits einen Vorschaden erlitten hatte, den Nachweis der fachgerechten Reparatur führen. Jedem Geschädigten ist daher zu raten, die Reparaturbelege sorgfältig zu verwahren, um ggfs. diesen Nachweis führen zu können. Auch das zum Schadensfall erstellte Gutachten gilt es sorgsam zu verwahren, da mit dessen Hilfe möglicherweise der Umfang der notwendigen Reparatur und – jedenfalls als Hilfsmittel – auch deren Durchführung nachgewiesen werden kann, wie durch das OLG Frankfurt deutlich gemacht wurde (22 U 190/18).