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Haftung der Werkstatt im Fall der Ablösung eines neu montierten Reifens

Verkehrsrecht Greifswald

Erfolgt ein Reifenwechsel durch eine Werkstatt ist diese gehalten, den Kunden darauf hinzuweisen, dass die Schrauben der Felge nach ca. 50-100 km nachzuziehen sind. Erfolgt ein solcher Hinweis nicht und löst sich das Rad, haftet die Werkstatt für den eingetretenen Schaden. Zu berücksichtigen ist dabei möglicherweise allerdings ein Mitverschulden des Kunden, der von die von einem sich lockernden Rad ausgehenden ungewöhnlichen Laufgeräusche hätte bemerken können und den Eintritt eines Unfalles oder eines weiteren Schadens hätte vermeiden können, so das LG Heidelberg in einer Entscheidung aus dem Jahre 2011.

Das Landgericht Heidelberg hat in dieser Entscheidung vom 27.7.2011 Az. 1 S 9/10 allerdings auch entschieden, dass ein bloßer Hinweis auf der Rechnung der Werkstatt zur Notwendigkeit des Nachziehens der Radmuttern nicht ausreicht. Die Werkstatt genüge, so das Landgericht Heidelberg, ihrer Hinweispflicht nur dann, wenn sie den Hinweis entweder mündlich erteilt oder diesem dem Kunden so zugänglich macht, dass unter normalen Umständen mit einer Kenntnisnahme durch den Kunden zu rechnen ist. Davon sei nicht auszugehen, wenn sich der entsprechende Hinweis erst unter einer etwaigen Unterschrift auf einer Rechnung (oder gar auf der Rückseite) befindet.