Header

Versicherungsrechtliche Folgen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort oder ein böses Erwachen.

Nach den Bedingungen der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung erwächst dieser, sofern dem Versicherungsnehmer der Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort trifft, ein Regressanpruch gegen diesen in Höhe von bis zu 5.000,00 € .

Die Dramatik dieser Regelung zeigt sich besonders in einer Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 13.09.2018. Ein Fahrzeugführer hatte durch das Streifen einer Warnbarke einen (Fremd-) Sachschaden von etwas mehr als 50,00 € an der Warnbarke verursacht und sich vom Unfallort entfernt, der die Angelegenheit für offenbar belanglos hielt. Das Strafverfahren gegen ihn wurde eingestellt.

Die KH-Versicherung seines Kraftfahrzeuges verweigerte allerdings die Regulierung des an dem PKW entstandenen Schadens. Die Versicherung vertrat erfolgreich die Auffassung, dass der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit dieser, wie es ihm schien, Bagatelle eine Wartepflicht gehabt und zu beachten gehabt hätte, was er unstreitig nicht getan hatte.

Trotz der Einstellung des Strafverfahrens wegen des Vorwurfes der Unfallflucht gegen den Fahrzeugführer, wurde daher sein Anspruch gegen die eigene (Kasko-)Versicherung gekürzt.