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Arzthaftung, ärztlicher Behandlungsfehler

Arzthaftungsrecht Greifswald

Von einem ärztlicher Behandlungsfehler ist ausugehen, wenn der Operateur den Verdacht hat, daß die Trokarspitze im Kniegelenkt des Operierten verblieben ist. Er muß diesem Verdacht umgehend nachgehen und nach dem Verbleib der Trokarspitze forschen. Unterläßt er dies, begeht er einen groben Behandlungsfehler. Ein solcher Behandlungsfehler kann als Fall des bedingten Vorsatzes oder gröbster Fahrlässigkeit gewertet werden, was eine angemessene Erhöhung des Schmerzensgeldes in Hinblick auf die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes nach sich zieht (OLG Oldenburg, S5 U 102/18).