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Der Aufhebungsvertrag und das Gebot des fairen Verhandelns

Das BAG hat mit Urteil v. 07.02.2019 erstmals explizit ein „Gebot des fairen Verhandelns“ postuliert und dessen Grundlagen mit dem Urteil vom 24.02.2022 bestätigt und konkretisiert.

Letzterer Entscheidung lag der Hausbesuch des Arbeitgeber bei der erkrankten Mitarbeiterin zugrunde, gelegentlich dessen der Arbeitgeber der erkrankten Arbeitnehmer einen von ihm mitgebrachten Aufhebungsvertrag zur Unterzeichnung vorlegte.

Das BAG hat darin ein Verhalten erkannt, durch das das Gebot des fairen Verhandelns, das das BAG aus §§ 311 Abs. 2 Nr. 1, 241 Abs. 2 BGB ableitet, verletzt wird.

Dieser Verstoß führt nach der Entscheidung des BAG zu einem Schadensersatzanspruch des AN gem. § 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB , der sich auf den Ersatz des negativen Interesses richtet. Der AN ist daher so zu stellen, wie er stünde, hätte er diesen Aufhebungsvertrag nicht gezeichnet.

Die Entscheidung des BAG ist zwar nicht unumstritten, aber es eröffnet jedenfalls in Einzelfällen dem AN Chancen, sich gegen unter unbilligen Umständen geschlossene Aufhebungsverträge mit einer Klage erfolgversprechend zur Wehr setzen zu können. Als unbillig anzusehen dürften m. E. beispielsweise die Lage im Ausgangsfall, die Schaffung einer Druck-/Verhörsituation oder das Ausnutzen fehlender Sprachkenntnisse, sein.