Gewährleistung für Angaben zur Immobilienbeschaffenheit
Immobilienrecht Greifswald
Mit Urteil vom 19.01.18 entschied der BGH (V ZR 256/16) darüber, welche Eigenschaften der Käufer einer Immobilie nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers und/oder seines Gehilfen erwarten darf. Dazu zählen auch Angaben in einem Exposé, wobei es keinen Unterschied macht, ob es sich um ein von dem Verkäufer oder einem Makler erstellten Exposé handelt.
Allerdings gilt grundsätzlich unverändert die Zulässigkeit und Wirksamkeit der Vereinbarung eines Haftungsausschlusses (vgl. BGH 22.04.2106, V ZR 23/15).