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Höhe der Nutzungsentschädigung nach Eigenbedarfskündigung

Immobilienrecht Greifswald

Zum Az. VIII ZR 17/16 hat der Bundesgerichtshof ein Urteil zur Höhe der Nutzungsentschädigung gesprochen, die von dem Mieter einer wirksam gekündigten Wohnung für die Dauer des Räumungsrechtsstreites zu zahlen ist. Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass die am Markt erzielbaren Miete von dem Mieter zu zahlen ist, d.h. die Miethöhe richtet sich nicht nach der bisher von dem Mieter zu zahlenden mietvertraglichen Miete, sondern nach den Möglichkeiten die der Markt bietet. M. a. W. die bei einer Neuvermietung zu erzielende Miete ist maßgeblich. Diese liegt naturgemäß deutlich höher, was ein erhebliches wirtschaftliches Risiko für den Mieter mit sich bringt, der sich gegen eine (Eigenbedarfs-) Kündigung des Vermieters zur Wehr setzt, da im Falle einer Verurteilung zur Räumung der Wohnung von ihm für die Dauer des Rechtsstreites die marktgerechte höhere Wohnungsmiete im Nachhinein zu entrichten sein wird.