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Stundenverrechnungssätze bei fiktiver Abrechnung

Unfallschadensrecht Greifswald

Bei fiktiven Abrechnungen muss sich der Geschädigte, der mühelos eine ohne weitere zugänglich günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht sich auf diese verweisen lassen. Dies gilt auch, wenn die Reparaturkosten durch den von ihm beauftragten Sachverständigen bereits anhand mittlerer ortsüblicher Sätze nicht herstellergebundener Fachwerkstätten berechnet worden sind.

Bei Fahrzeugen im Alter von bis zu 3 Jahren oder die regelmäßig in Fachwerkstätten gewartet worden sind, ist mit Stundenrechnungssätzen von herstellergebundenen Fachwerkstätten zu rechnen.

Die Umsatzsteuer ist bei einer fiktiven Schadenabrechnung nicht erstattungsfähig, auch nicht in Höhe des im Schadengutachten zu Grunde gelegten Umsatzsteueranteils. Eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung ist insoweit unzulässig (BGH DAR
219/81).

Vorschadensproblematik

Weist das in einen Unfall verwickelte Fahrzeug Vorschäden auf, die den behaupteten Schadensbereich überlagern, muss der Geschädigte bei streitiger Ursächlichkeit des neuerlichen Unfallereignisses sowohl den Umfang der Vorschäden als auch die in der Vergangenheit zu seiner Beseitigung aufgewendeten Reparaturmaßnahmen darlegen und beweisen. Einem Geschädigten eines Verkehrsunfalles ist daher anzuraten, die Nachweise der durchgeführten Reparaturmaßnahmen sorgfältig aufzubewahren, um durch deren Vorlage gegebenenfalls
im Falle eines weiteren Schadens den Beweis deren Umfang und der Reparatur führen zu können.  Bei Durchführung einer Eigenreparatur empfiehlt es sich unbedingt diese gewissenhaft zu dokumentieren und gegebenenfalls durch einen Sachverständigen im Nachhinein in Augenschein nehmen und sich von diesem eine qualifizierte Reparaturbestätigen erstellen zu lassen.