MPU und Wiederteilung einer Fahrerlaubnis
Verkehrsrecht Greifswald
Mit den aktuellen Urteilen vom 06. April 2017 hat das BVerwG (Az. BVerwG 3 C 24.15 und BVerwG 3 C 13.16) der zwingenden MPU-Anordnung nach jeder Entziehung durch den Strafrichter (ab 1,1 ‰) eine Absage erteilt:
Ist nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von weniger als 1,6 Promille im Strafverfahren die Fahrerlaubnis entzogen worden, darf die Verwaltungsbehörde aus Sicht des Senats ihre Neuerteilung nicht allein wegen dieser Trunkenheitsfahrt von der Beibringung eines medizinisch-psy-chologischen Fahreignungsgutachtens abhängig machen.
Nur wenn zusätzliche Tatsachen die Annahme von künftigem Alkoholmiss-brauch begründen, ist dieses im Einzelfall zulässig.
Die strafgerichtliche Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt sei – wie die Bezugnahme in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV auf die unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe zeige – kein eigenständiger, von der 1,6 Pro-mille-Grenze unabhängiger Sachgrund für die Anforderung eines Gutachtens. Bei einer Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) ist der Täter im Strafverfahren „in der Regel“, also ohne das Hinzutreten weiterer belastender Tatsachen, als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen (§ 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB).