Einkommenssteuer trotz steuerfreien Kurarbeitergeldbezuges!
Für alle Bezieher staatlicher Leistungen, wie Kurzarbeitergeld, besteht eine Pflicht zur Er-stellung einer Einkommenssteuererklärungs für das Jahr des Bezuges staatlicher Leistungen so, also Kurzarbeitergeld.
Für Bezieher von Kurzarbeitergeld, gleichviel ob dies der Corona-Krise geschuldet ist oder nicht, kann und wird dies im folgenden Jahr bedeuten, das Sie zu einer Steuernachzahlung herangezogen werden, da durch den sogenannten Progressionsvorbehalt die Ermittlung des Steuersatzes in der Tabelle des Einkommenssteuergesetzes erfolgt und so die dem Grunde nach einkommensteuerfreien Kurzarbeitergeldbezüge im Ergebnis zu einer Erhöhung des individuellen Steuersatzes führen.
Bezieher von Kurzarbeitergeld sind daher gut beraten, dies im Hinterkopf zu behalten und daran zu denken die Steuererklärung abzugeben und für die Kosten der Erstellung der Steu-ererklärung, wie auch für die zu erwartende Steuerforderung Geld beiseite zu legen.